Fachbegriffe

Ganz gleich, ob Sie als Interessent oder Interessentin von einer psychischen,
körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung betroffen sind, ist unsere
Arbeit nur dann möglich, wenn für das betreute Wohnen vor dem künftigen
Kostenträger ein Nachweis einer „Behinderung“ vorgelegt werden kann

Wir möchten Ihnen die Definition der Weltgesundheitsbehörde zum Begriff „Behinderung“ vorstellen: Behinderung tritt ein, wenn aufgrund

  • einer Erkrankung
  • eines Unfalls
  • einer angeborenen Schädigung

ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden entsteht. Der Schaden führt zu einer funktionalen Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Aktivitäten des Betroffenen.
Die soziale Beeinträchtigung ist Folge des Schadens und äußert sich in persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen.

Für den Bewo-Antrag ist letztendlich eine fachärztliche Bescheinigung nötig, in der die Erkrankung /Beeinträchtigung ausgewiesen wird und darüber hinaus deutlich wird, dass die Erkrankung länger als 6 Monate besteht/bestehen bleibt und somit dem Hilfesuchenden eine psychosoziale Begleitung z.B. in Form des ambulant betreuten Wohnens zusteht.